Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/75#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/75#abs-2 (2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 75 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 04.09.2020 – 5 Ws 217/19, 5 Ws 217/19 - 161 AR 282/19
- OLG Koblenz, 15.10.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 115/25
- OLG Stuttgart, 09.05.2003 – 1 Ss 188/03
- BGH, 03.12.1998 – 1 StR 240/98Zitiert von 5
- BGH, 27.05.1987 – 3 StR 112/87Zitiert von 2
- BGH, 08.05.1980 – 4 StR 172/80Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- KG, 09.08.2019 – 3 Ws (B) 205/19, 3 Ws (B) 205/19 - 122 Ss 90/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 1 RBs 124/14
- KG, 03.04.2014 – 3 Ws (B) 162/14, 3 Ws (B) 162/14 - 122 Ss 49/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
26.01.1998 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.